Jurafuchs

§ 71

PatG
Patentgericht
Stand 2026-05-06
(1)
Beim Patentgericht können Richter kraft Auftrags verwendet werden. § 65 Abs. 2 Satz 3 ist anzuwenden.
(2)
Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter können nicht den Vorsitz führen.