Jurafuchs

§ 128

PatG
Gemeinsame Vorschriften
Stand 2026-05-06
(1)
Die Gerichte sind verpflichtet, dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Patentgericht Rechtshilfe zu leisten.
(2)
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt setzt das Patentgericht Ordnungs- oder Zwangsmittel gegen Zeugen oder Sachverständige, die nicht erscheinen oder ihre Aussage oder deren Beeidigung verweigern, auf Ersuchen des Deutschen Patent- und Markenamts fest. Ebenso ist die Vorführung eines nicht erschienenen Zeugen anzuordnen.
(3)
Über das Ersuchen nach Absatz 2 entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß.