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Jurafuchs

§ 78

PATG
Stand 2024-12-31
Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn 1.einer der Beteiligten sie beantragt, 2.vor dem Patentgericht Beweis erhoben wird (§ 88 Abs. 1) oder 3.das Patentgericht sie für sachdienlich erachtet.

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