Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn 1.einer der Beteiligten sie beantragt, 2.vor dem Patentgericht Beweis erhoben wird (§ 88 Abs. 1) oder 3.das Patentgericht sie für sachdienlich erachtet.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/patg/__78.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).