Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof haben die Beteiligten ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
§ 124: (+++ Zur Anwendung d. § 124 vgl. § 23 Abs. 3 Satz 3 GeschmMG 2004 +++)
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Quelle: gesetze-im-internet.de/patg/__124.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).