Für die Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers sind die für den Richter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Über die Ablehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter.
§ 10
RPflG 1969Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers
Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
Stand 2026-05-06