Im Schriftverkehr und bei der Aufnahme von Urkunden in übertragenen Angelegenheiten hat der Rechtspfleger seiner Unterschrift das Wort „Rechtspfleger“ beizufügen.
§ 12
RPflG 1969Bezeichnung des Rechtspflegers
Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
Stand 2026-05-06