Jurafuchs

§ 24

RPflG 1969
Aufnahme von Erklärungen
Dem Rechtspfleger nach § 3 Nummer 3 übertragene Geschäfte
Stand 2026-05-06
(1)
Folgende Geschäfte der Geschäftsstelle werden dem Rechtspfleger übertragen:
1.
die Aufnahme von Erklärungen über die Einlegung und Begründung
a)
der Rechtsbeschwerde und der weiteren Beschwerde,
b)
der Revision in Strafsachen;
2.
die Aufnahme eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 366 Absatz 2 der Strafprozessordnung, § 85 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
(2)
Ferner soll der Rechtspfleger aufnehmen:
1.
sonstige Rechtsbehelfe, soweit sie gleichzeitig begründet werden;
2.
Klagen und Klageerwiderungen;
3.
andere Anträge und Erklärungen, die zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden können, soweit sie nach Schwierigkeit und Bedeutung den in den Nummern 1 und 2 genannten Geschäften vergleichbar sind.
(3)
§ 5 ist nicht anzuwenden.

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