Bis zum Inkrafttreten der auf Grund der Ermächtigung nach § 31 Absatz 5 zu erlassenden Rechtsverordnung gelten die Bestimmungen über die Entlastung des Jugendrichters in Strafvollstreckungsgeschäften weiter.
§ 33a
RPflG 1969Übergangsregelung für die Jugendstrafvollstreckung
Schlussvorschriften
Stand 2026-05-06