Jurafuchs

§ 26

RPflG 1969
Verhältnis des Rechtspflegers zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
Sonstige Vorschriften auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung
Stand 2026-05-06
Die Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt, soweit sich nicht aus § 20 Absatz 1 Nummer 12 (zu den §§ 726ff. der Zivilprozessordnung), aus § 21 Nummer 1 (Festsetzungsverfahren) und aus § 24 (Aufnahme von Erklärungen) etwas anderes ergibt.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →