Die Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt, soweit sich nicht aus § 20 Absatz 1 Nummer 12 (zu den §§ 726ff. der Zivilprozessordnung), aus § 21 Nummer 1 (Festsetzungsverfahren) und aus § 24 (Aufnahme von Erklärungen) etwas anderes ergibt.
§ 26
RPflG 1969Verhältnis des Rechtspflegers zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
Sonstige Vorschriften auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung
Stand 2026-05-06