Jurafuchs

§ 27

RPflG 1969
Pflicht zur Wahrnehmung sonstiger Dienstgeschäfte
Sonstige Vorschriften auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung
Stand 2026-05-06
(1)
Durch die Beschäftigung eines Beamten als Rechtspfleger wird seine Pflicht, andere Dienstgeschäfte einschließlich der Geschäfte des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrzunehmen, nicht berührt.
(2)
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf die sonstigen Dienstgeschäfte eines mit den Aufgaben des Rechtspflegers betrauten Beamten nicht anzuwenden.

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