Bei Streit oder Ungewissheit darüber, ob ein Geschäft von dem Richter oder dem Rechtspfleger zu bearbeiten ist, entscheidet der Richter über die Zuständigkeit durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar.
§ 7
RPflG 1969Bestimmung des zuständigen Organs der Rechtspflege
Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
Stand 2026-05-06