Soweit mit Angelegenheiten, die dem Rechtspfleger zur selbständigen Wahrnehmung übertragen sind, nach diesem Gesetz der Richter befasst wird, ist hierfür das nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften zu bestimmende Gericht in der für die jeweilige Amtshandlung vorgeschriebenen Besetzung zuständig.
§ 28
RPflG 1969Zuständiger Richter
Sonstige Vorschriften auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung
Stand 2026-05-06