§ 78 Absatz 1 der Zivilprozessordnung und § 114 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind auf Verfahren vor dem Rechtspfleger nicht anzuwenden.
§ 13
RPflG 1969Ausschluss des Anwaltszwangs
Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
Stand 2026-05-06