In Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden dem Rechtspfleger die dem § 20 Absatz 1 Nummer 4 und 5 entsprechenden Geschäfte übertragen. § 20 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 25a
RPflG 1969Verfahrenskostenhilfe
Dem Rechtspfleger nach § 3 Nummer 3 übertragene Geschäfte
Stand 2026-05-06