Steht ein übertragenes Geschäft mit einem vom Richter wahrzunehmenden Geschäft in einem so engen Zusammenhang, dass eine getrennte Bearbeitung nicht sachdienlich wäre, so soll der Richter die gesamte Angelegenheit bearbeiten.
§ 6
RPflG 1969Bearbeitung übertragener Sachen durch den Richter
Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
Stand 2026-05-06