(1)Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Geschäfte der Amtshilfe dem Rechtspfleger zu übertragen.(2)Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 24a Beratungshilfe§ 25 Sonstige Geschäfte auf dem Gebiet der Familiensachen →