Dieses Gesetz gilt für die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen und öffentlichen Rechts, die nach ihrer Satzung ihren Sitz in Baden-Württemberg haben.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern§ 2 (aufgehoben) →