(1)
Auf bestehende Stiftungen finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung.
(2)
Stiftungen, die keine Satzung oder eine nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Satzung haben, sind verpflichtet, den Stiftungsbehörden innerhalb eines Jahres, kirchliche Stiftungen innerhalb von zwei Jahren, nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Satzung vorzulegen, die mit den Vorschriften dieses Gesetzes übereinstimmt. Zuständig für den Beschluß über den Erlaß oder die Änderung der Satzung sind die in der Satzung oder dem Stiftungsgeschäft bestimmten Organe. Fehlt eine solche Satzungsbestimmung, ist das oberste Beschlußorgan der Stiftung zuständig. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Stiftungsbehörde die Satzung nicht innerhalb von sechs Monaten beanstandet.
(3)
Rechte und Pflichten, die sich aus den bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Verträgen mit den Kirchen ergeben, bleiben von den Vorschriften dieses Gesetzes unberührt.