Jurafuchs

§ 40

StiftG
Anzeige bestehender Stiftungen zum Stiftungsverzeichnis
SECHSTER TEIL Schlußbestimmungen
Stand 1977-10-04
Bestehende Stiftungen haben dem nach § 4 Abs. 1 zuständigen Regierungspräsidium bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuzeigen
1.
Name,
2.
Sitz,
3.
Zweck,
4.
Vertretungsberechtigung und Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe der Stiftung und
5.
soweit dies möglich ist, Tag der Verleihung der Rechtsfähigkeit und verleihende Stelle.

Meine Notizen

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