(1)
Weltliche Ortsstiftungen, die ausschließlich privaten Zwecken dienen, sind Stiftungen des bürgerlichen Rechts.
(2)
Die übrigen weltlichen Ortsstiftungen, ausgenommen Stiftungen nach § 16 Abs. 1 des badischen Stiftungsgesetzes, sind rechtsfähige örtliche Stiftungen im Sinne des § 101 der Gemeindeordnung.