(1)
Bei jedem Regierungspräsidium wird ein Verzeichnis der Stiftungen geführt, die nach ihrer Satzung ihren Sitz im Regierungsbezirk haben.
(2)
In das Stiftungsverzeichnis sind einzutragen
1.
Name und Anschrift,
2.
Sitz,
3.
Zweck,
4.
Vertretungsberechtigung und Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe
5.
Tag der Erlangung der Rechtsfähigkeit und anerkennende oder verleihende Behörde.
(3)
Die Stiftungsbehörden sind verpflichtet, dem für die Führung des Stiftungsverzeichnisses zuständigen Regierungspräsidium die nach Absatz 2 erforderlichen Mitteilungen zu machen.
(4)
Die Einsicht in das Stiftungsverzeichnis ist jedem gestattet. Die Eintragung im Stiftungsverzeichnis begründet nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.