(1)
Eine Stiftung des öffentlichen Rechts wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, durch Stiftungsakt errichtet.
(2)
Eine Stiftung des öffentlichen Rechts kann nur für Zwecke errichtet werden, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben von besonderem Interesse dienen.
(3)
Die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks muß gesichert erscheinen.