Die Anerkennung und das Erlöschen der Stiftung sowie die Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen sind von der Stiftungsbehörde im Staatsanzeiger bekanntzumachen.
§ 16
StiftGBekanntmachungen
ZWEITER TEIL Stiftungen des bürgerlichen Rechts
Stand 1977-10-04