Jurafuchs

§ 41

StiftG
Ordnungswidrigkeiten
SECHSTER TEIL Schlußbestimmungen
Stand 1977-10-04
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Anzeige nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3)
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Regierungspräsidium.

Meine Notizen

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