Die Stiftungsbehörde kann auf Antrag einer Stiftung für einen bestimmten Teil des Grundstockvermögens eine zeitlich begrenzte Ausnahme von § 83c Absatz 1 Satz 1 BGB zulassen, wenn dadurch die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt wird.
§ 7
StiftGAusnahme vom Gebot der Erhaltung des Grundstockvermögens
ZWEITER TEIL Stiftungen des bürgerlichen Rechts
Stand 1977-10-04