Ab dem 1. Januar 2026 finden §§ 4, 16 und 27 Satz 1 und 3 auf Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die nach dem 31. Dezember 2025 entstanden sind, keine Anwendung. Dasselbe gilt für bestehende Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die vor dem 1. Januar 2026 entstanden sind, ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach § 11 Absatz 1 StiftRG durch die Registerbehörde in das Stiftungsregister eingetragen worden sind.
§ 43
StiftGÜbergangsregelung zur Einführung des Stiftungsregisters
SECHSTER TEIL Schlußbestimmungen
Stand 1977-10-04