Jurafuchs

§ 27

StiftG
Stiftungsverzeichnis
Kirchliche Stiftungen
Stand 1977-10-04
Das Stiftungsverzeichnis wird für kirchliche Stiftungen bei der obersten Behörde der Religionsgemeinschaft geführt. § 4 Abs. 3, §§ 40 und 41 sind auf kirchliche Stiftungen nicht anzuwenden. Die Einsicht in das Stiftungsverzeichnis kirchlicher Stiftungen ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.

Meine Notizen

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