Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für Stiftungen, die aus Anlaß der Auflösung von Familienfideikommissen errichtet worden sind oder auf die sonst die aus Anlaß der Auflösung von Familienfideikommissen erlassenen Bestimmungen ganz oder teilweise Anwendung finden.
§ 32
StiftGFideikommißauflösungsstiftungen
Stand 1977-10-04