Die Bestimmungen dieses Teils gelten nur für Stiftungen im Sinne des badischen Stiftungsgesetzes in der Fassung vom 19. Juli 1918 (GVBl. S. 254), ausgenommen die kirchlichen Stiftungen nach §§ 3 und 5 des badischen Stiftungsgesetzes. Die Rechtsstellung der übrigen Stiftungen bleibt unberührt.
§ 33
StiftGGeltungsbereich
FÜNFTER TEIL Sonderregelung für den ehemals badischen Landesteil
Stand 1977-10-04