Jurafuchs

§ 1

StrVRZustVO
Stand 2004-11-08
Das für Verkehr zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für die Ausführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091), soweit dort nichts anderes bestimmt ist. Die Befugnisse der Landesregierung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Kraftfahrsachverständigengesetzes werden auf das für Verkehr zuständige Ministerium übertragen.

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