Jurafuchs

§ 3

StrVRZustVO
Stand 2004-11-08
(1)
Die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden sind
1.
Straßenverkehrsbehörden nach
a)
der StVO, soweit nicht in den §§ 2, 4 und 5 dieser Verordnung oder in den §§ 44a, 45 Absatz 11, § 46 Absatz 2a oder § 51a StVO etwas anderes bestimmt ist,
b)
§ 4 Absatz 1 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091),
c)
§ 40 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458),
d)
§ 10 Absatz 3 der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (eKFV) vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091),
2.
Verwaltungsbehörde nach § 68 Absatz 1 StVZO,
3.
untere Verwaltungsbehörde nach § 46 Absatz 1 Satz 1 FZV,
4.
zuständige Behörde nach § 50 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes in Angelegenheiten der
a)
Fahrlehrererlaubnis nach dem ersten Abschnitt des Fahrlehrergesetzes,
b)
Fahrschulerlaubnis und Zweigstellenerlaubnis nach dem zweiten Abschnitt des Fahrlehrergesetzes,

und ihrer unter Beachtung der §§ 51 und 53 Fahrlehrergesetz durchzuführenden Überwachung,

5.
Fahrerlaubnisbehörden nach § 73 Absatz 1 Satz 1 FeV,
6.
Genehmigungsbehörden nach § 2 Absatz 2 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146),
7.
zuständige Behörde nach § 1e Absatz 1 Nummer 3 StVG und § 1 Absatz 3 der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986) ausgenommen auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung zusteht,
8.
anzuhörende zuständige Behörde nach § 1i Absatz 2 Satz 3 StVG.

Erstreckt sich der festgelegte Betriebsbereich im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 1 Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung über den Bezirk einer nach Satz 1 Nummer 7 zuständigen Behörde hinweg, so entscheiden die nach Satz 1 Nummer 7 zuständigen Behörden im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit jeweils nach gegenseitiger Anhörung.

(2)
Die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden sind zuständig für
1.
das Ergreifen von Maßnahmen nach § 4 Absatz 1 StVG,
2.
die Entscheidung über die Schadensbeseitigung und die Entschädigungsleistung nach § 5b Absatz 6 StVG,
3.
die Anordnung oder Änderung von Übermittlungssperren nach § 41 StVG,
4.
die Genehmigung von Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 der Ferienreiseverordnung,
5.
die Genehmigung von Ausnahmen nach § 70 Absatz 1 Nummer 2 StVZO, soweit nicht der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein nach § 2 Absatz 3 Nummer 5 zuständig ist,
6.
die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Absatz 1 FeV von folgenden Vorschriften,
a)
§ 18 Absatz 1 FeV über den Zeitraum bis zur Wiederholung der Prüfung,
b)
§ 48 Absatz 4 Nummer 2 FeV über das Mindestalter für Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung,
7.
die Bestimmung von geeigneten Stellen nach § 48 Absatz 4 Nummer 7 Satz 2 FeV,
8.
die Anerkennung von Stellen, die Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder Ausbildungen in Erster Hilfe durchführen, nach § 68 Absatz 1 FeV,
9.
die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung nach § 68 Absatz 2 Satz 6 FeV,
10.
die Genehmigung von Ausnahmen nach § 47 Absatz 1 FZV,
11.
das Ausstellen von Fahrerqualifizierungsnachweisen nach § 7 Absatz 1 und die Datenübermittlungen nach § 15 und § 18 Absatz 1 und 2 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz,
12.
die Anrechnung anderer abgeschlossener spezieller Ausbildungsmaßnahmen nach § 2 Absatz 5 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2905) und die Anrechnung anderer spezieller Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen nach § 4 Absatz 4 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung.
(3)
Soweit nicht in § 44a Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 oder § 51a StVO etwas anderes bestimmt ist, sind die Landrätinnen und Landräte als Kreisordnungsbehörden für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 44 Absatz 3 in Verbindung mit § 29 Absatz 2 und § 30 Absatz 2 StVO zuständig, wenn sich eine Veranstaltung über den Bezirk der nach § 4 oder § 5 zuständigen Behörde hinaus ausschließlich auf das eigene Kreisgebiet erstreckt.
(4)
Soweit nicht in § 44a Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 oder § 51a StVO etwas anderes bestimmt ist, sind die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 44 Absatz 3 in Verbindung mit § 29 Absatz 2 und § 30 Absatz 2 StVO zuständig, wenn sich eine Veranstaltung über den Bezirk einer Kreisordnungsbehörde hinaus erstreckt. Dies gilt auch für länderübergreifende Veranstaltungen. Örtlich zuständig ist diejenige Kreisordnungsbehörde, in deren Bezirk die Veranstaltung beginnt.
(5)
Die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörde sind zuständig für die Erteilung von Ausnahmen nach
1.
§ 46 Absatz 1 Nummer 3, 4, 4a, 4b, 12 StVO,
2.
§ 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO, soweit es sich um Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen des Haltens und Parkens sowie zum Befahren von Fußgängerbereichen und Fahrradstraßen handelt,

wenn die Ausnahmen in Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit erforderlich sind, die sich über den Bezirk der nach § 4 oder § 5 zuständigen Behörde hinaus auf das eigene Kreisgebiet erstreckt.

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