(1)
Auf Antrag der unteren Verwaltungsbehörde nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 sind die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden, die Amtsdirektorinnen oder Amtsdirektoren oder in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorsteher der Ämter als örtliche Ordnungsbehörden zuständig für
1.
Änderungen von Angaben zum Fahrzeughalter bei Änderung der Anschrift innerhalb des gleichen Zulassungsbezirks nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 FZV, sofern bei der Meldebehörde ein solches Verfahren gemäß § 13 Absatz 1 a FZV eröffnet ist, und
2.
die Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen gemäß § 14 Absatz 1 FZV.
Für die Antragstellung ist das Einvernehmen der betroffenen Behörden erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Kostentragung und Gebührenverwendung.
(2)
Über den Antrag nach Absatz 1 entscheidet die zum Zeitpunkt der Antragstellung für das Straßenverkehrsrecht zuständige oberste Landesbehörde durch Verordnung. Die geänderten Zuständigkeiten werden in der Anlage zu dieser Verordnung bekanntgegeben. Die Anlage ist Bestandteil der Verordnung.
(3)
Die Zuständigkeit der Landrätinnen und Landräte als Kreisordnungsbehörden nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 bleibt von Absatz 1 unberührt.