Straßenbaubehörde im Sinne von § 45 Absatz 2 Satz 1 StVO ist die Behörde, welche die Aufgaben des beteiligten Trägers der Straßenbaulast wahrnimmt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 9§ 11 →