(1)
Der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein ist Fachaufsichtsbehörde über
1.
die in den §§ 3, 4 Absatz 1, §§ 7 und 8 Nummer 1 genannten Behörden und Stellen, soweit ihnen im Rahmen dieser Verordnung die Ausführung der dort genannten Aufgaben übertragen wird,
2.
die Landrätinnen und Landräte, die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie der Gemeinden über 80.000 Einwohnerinnen und Einwohner, soweit sie bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes zuständige Behörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. I Nr. 163), sind.
(2)
Die Landrätinnen und Landräte sind untere Fachaufsichtsbehörden über die in § 4 Absatz 2, §§ 5, 5a, 6 und § 8 Nummer 2 genannten Behörden, soweit ihnen im Rahmen dieser Verordnung die Ausführung der dort genannten Aufgaben übertragen wird.