Jurafuchs

§ 8

StrVRZustVO
Stand 2004-11-08
Für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO von der Vorschrift des § 50 StVO sind zuständig
1.
die Landrätin oder der Landrat des Kreises Pinneberg als Kreisordnungsbehörde, wenn es sich um Kraftfahrzeuge handelt,
2.
die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde Helgoland als örtliche Ordnungsbehörde, wenn es sich um Fahrräder handelt.

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