Jurafuchs

§ 4

StrVRZustVO
Stand 2004-11-08
(1)
Soweit nicht in den §§ 44a, 45 Absatz 11, § 46 Absatz 2a oder § 51a StVO etwas anderes bestimmt ist, sind die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern als örtliche Ordnungsbehörden Straßenverkehrsbehörden nach folgenden Vorschriften:
1.
§ 44 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 2 und § 30 Absatz 2 StVO,
2.
§ 45 StVO,
3.
§ 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4, 4 a, 4 b, 5 a, 5 b, 6, 8 bis 12 StVO,
4.
§ 10 Absatz 3 eKFV.
(2)
Soweit nicht in § 44a Absatz 3, § 45 Absatz 11 oder § 51a StVO etwas anderes bestimmt ist, werden die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern als örtliche Ordnungsbehörden auf Antrag zu Straßenverkehrsbehörden nach § 45 StVO und § 10 Absatz 3 eKFV bestimmt, sofern diese nachweisen, dass sie die personellen und finanziellen Voraussetzungen für eine sachgerechte Wahrnehmung der damit verbundenen Aufgaben erfüllen.
(3)
Über den Antrag nach Absatz 2 entscheidet die zum Zeitpunkt der Antragstellung für das Straßenverkehrsrecht zuständige oberste Landesbehörde durch Verordnung. Die geänderten Zuständigkeiten werden in der Anlage zu dieser Verordnung bekanntgegeben. Die Anlage ist Bestandteil der Verordnung.

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