(1)
Die für das Land Schleswig-Holstein zuständige Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr ist prüfende Stelle nach § 5 Abs. 1 Satz 3 FeV.
(2)
Die Landesinnung der Augenoptiker von Schleswig-Holstein ist für die Aufsicht über Sehteststellen nach § 67 Absatz 4 Satz 5 FeV zuständig.
(3)
Die örtlich und fachlich zuständigen Kraftfahrzeuginnungen sind zuständig für
1.
die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase und/oder Untersuchungen der Abgase an Krafträdern nach Nummer 1.1 der Anlage VIII c zur StVZO,
2.
die Überprüfung der Einhaltung der geltenden Vorschriften durch die anerkannten Untersuchungsstellen nach Nummer 3.2 der Anlage XVII zur StVZO,
3.
die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen (GWP) und sonstigen Gasanlagenprüfungen nach Nummer 1.1 der Anlage XVII a zur StVZO,
4.
die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte nach Nummer 1.1 der Anlage XVIII d zur StVZO.
(4)
Der Landesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks in Schleswig-Holstein ist zuständig für
1.
die Aufsicht über die Inhaber der bis zum 31. Mai 1998 erteilten Anerkennungen nach Nummer 6 der Anlage VIII zur StVZO in der bis zum 31. Mai 1998 geltenden Fassung,
2.
die Aufsicht über die Anerkennungsstellen, das Anerkennungsverfahren und die Schulungen nach Nummer 8.1 und 8.2 der Anlage VIII c zur StVZO,
3.
die Aufsicht über die Anerkennungsstellen und das Anerkennungsverfahren und die Schulungen nach Nummer 8.1 und 8.2 der Anlage XVII a zur StVZO,
4.
die Anerkennung von Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellern für die Durchführung von Prüfungen allgemein sowie von Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren zur Durchführung von Einbauprüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte nach Nummer 1.1 der Anlage XVIII c zur StVZO,
5.
die Aufsicht über die Anerkennungsstellen, das Anerkennungsverfahren und die Schulungen nach den Nummern 9.1 und 9.2 der Anlage XVIII d zur StVZO.