Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden, die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher sowie die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren als örtliche Ordnungsbehörden sind Antragsbehörden nach § 21 Abs. 1 Satz 1 FeV.
§ 6
StrVRZustVOStand 2004-11-08