Jurafuchs

§ 6

StrVRZustVO
Stand 2004-11-08
Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden, die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher sowie die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren als örtliche Ordnungsbehörden sind Antragsbehörden nach § 21 Abs. 1 Satz 1 FeV.

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