Die Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Behörden und Stellen nach den in dieser Verordnung genannten Rechtsvorschriften wird auf das für Verkehr zuständige Ministerium übertragen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 11§ 13 →