(1)
Der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein ist höhere Verwaltungsbehörde nach
1.
§ 44 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO),
2.
§ 68 Absatz 1 in Verbindung mit § 70 Absatz 1 Nummer 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO),
3.
§ 73 Absatz 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
(2)
Soweit nicht in §§ 44a, 45 Absatz 11, § 46 Absatz 2a oder § 51a StVO etwas anderes bestimmt ist, ist der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein Straßenverkehrsbehörde nach § 44 Absatz 1 Satz 1 StVO für die Bundesautobahnen im Land Schleswig-Holstein.
(3)
Der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein ist zuständig für
1.
die Anordnung der Tilgung von Eintragungen im Verkehrszentralregister nach § 29 Absatz 3 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG),
2.
die Erteilung von Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 StVO und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 5 StVO, soweit nicht in § 44a Absatz 3, § 46 Absatz 2a oder § 51a StVO etwas anderes bestimmt ist,
3.
den Abschluss von Vereinbarungen nach § 44 Absatz 4 StVO, soweit nicht in § 44a Absatz 2 und 3 oder § 51a StVO etwas anderes bestimmt ist,
4.
die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 und 2 StVO, soweit nicht in § 8 etwas anderes bestimmt ist,
5.
die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Absatz 1 Nummer 2 StVZO, sofern
a)
eine Ausnahme von § 31 Absatz 2 StVZO zwecks Durchführung einer qualitätssichernden Maßnahme nach Nummer 2.3 der Anlage VIIIb zur StVZO,
b)
eine Ausnahme von den Vorschriften der Anlage VIIIb zur StVZO,
c)
diese in Verbindung mit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Absatz 1 Nummer 1 StVZO oder
d)
eine Ausnahme von der nach Nummer 3.1 der Anlage VIIId zur StVZO vorgeschriebenen Ausstattung von Untersuchungsstellen mit Mess- und Prüfgeräten
6.
die Anerkennung von Überwachungsorganisationen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Abgasuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen sowie Abnahmen (§ 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 oder 4 StVZO) nach Nummer 1 der Anlage VIIIb zur StVZO,
7.
die Aufsicht über die amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen nach Nummer 9.1 der Anlage VIIIb zur StVZO,
8.
für die Erteilung von Weisungen und das Treffen von Maßnahmen nach § 46 Absatz 1 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091),
9.
die Festlegung von Prüforten nach § 17 Absatz 4 Satz 4 FeV,
10.
die amtliche Anerkennung von Kursleitern der besonderen Aufbauseminare nach § 36 Absatz 6 Satz 1 FeV,
11.
die Prüfung der Durchführung der Fahreignungsseminare nach § 43 Absatz 1 FeV,
12.
die Prüfung der Durchführung der Einweisungslehrgänge nach § 43 Absatz 2 FeV,
13.
die amtliche Anerkennung von Begutachtungsstellen für Fahreignung nach § 66 Absatz 1 FeV,
14.
die Anerkennung von Sehteststellen nach § 67 Absatz 1 FeV,
15.
die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung nach § 67 Absatz 3 Satz 4 FeV,
16.
die nachträgliche Erteilung von Auflagen, den Widerruf der Anerkennung im Einzelfall und die Aufsicht über die Sehteststellen nach § 67 Absatz 4 Satz 2 bis 4 FeV,
17.
die Anerkennung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahrteignung nach § 70 Absatz 1 Satz 1 FeV und die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung nach § 70 Absatz 5 und 6 FeV,
18.
die Rücknahme und den Widerruf der amtlichen Anerkennung von verkehrspsychologischen Beratern nach § 71 Absatz 5 Satz 1 FeV,
19.
die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Absatz 1 FeV, soweit nicht in § 3 etwas anderes bestimmt ist,
20.
die Ausführung des Fahrlehrergesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162, ber. 3784), zuletzt geändert durch Artikel 122 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), als die nach Landesrecht zuständige Behörde oder Stelle soweit nicht in § 3 etwas anderes bestimmt ist,
21.
die Errichtung eines Prüfungsausschusses, die Berufung seiner Mitglieder und die Bestimmung der oder des Vorsitzenden nach den §§ 1 und 3 Satz 1 der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2, 42), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 498),
22.
die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 9 Absatz 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFQG) vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575), den Widerruf der Anerkennung einer Ausbildungsstätte nach § 10 Absatz 1 und 2 BKrFQG, die Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten an einer Ausbildungsstätte nach § 10 Absatz 4 BKrFQG und die Überwachung der Tätigkeit von Ausbildungsstätten nach § 11 BKrFQG,
23.
die Anerkennung der Sachverständigen und Prüfer nach den §§ 1 bis 9 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091),
24.
die Aufsicht über die Technische Prüfstelle nach den §§ 10 bis 14 des Kraftfahrsachverständigengesetzes und
25.
für die Erteilung von Ausnahmen nach § 17 des Kraftfahrsachverständigengesetzes,
26.
die Anerkennung von Untersuchungsstellen nach Nummer 4.1 der Anlage VIII zur StVZO.
(4)
Der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein ist anzuhörende Behörde nach § 70 Absatz 2 StVZO.