(1)
Unbeschadet der Regelungen des § 4 Absatz 2 und soweit nicht in den §§ 44a, 45 Absatz 11, § 46 Absatz 2a oder § 51a StVO etwas anderes bestimmt ist, sind die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher sowie die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren als örtliche Ordnungsbehörden Straßenverkehrsbehörden nach folgenden Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung:
1.
§ 44 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 StVO,
2.
§ 45 StVO, soweit es sich um straßenverkehrsrechtliche Anordnungen
3.
§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, 4 a, 4 b, 5 a, 5 b, 6, 8, 9 und 12StVO,
4.
§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO, soweit es sich um Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen des Haltens und Parkens sowie zum Befahren von Fußgängerbereichen und Fahrradstraßen handelt.
(2)
Absatz 1 gilt entsprechend für die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister von amtsangehörigen Gemeinden, denen nach § 1 Abs. 3 der Amtsordnung die Geschäftsführung eines Amtes übertragen worden ist.