Jurafuchs

§ 11

StrVRZustVO
Stand 2004-11-08
(1)
Soweit für die Anwendung dieser Verordnung das Überschreiten einer Einwohnerzahl maßgebend ist, gilt die vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein nach dem Stand vom 31. März fortgeschriebene Einwohnerzahl vom 1. Januar des folgenden Jahres an. Bei einer Gebietsänderung gelten die vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein festgestellten neuen Einwohnerzahlen der Gemeinden vom 1. Januar des folgenden Jahres an.
(2)
Ein Rückgang unter die Einwohnerzahl ist so lange unbeachtlich, als die für das Straßenverkehrsrecht zuständige oberste Landesbehörde nichts anderes bestimmt. Diese Entscheidung ist im Amtsblatt für Schleswig-Holstein zu veröffentlichen.

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