(1)
Einwohner eines Landkreises können beantragen, dass der Kreistag über Kreisangelegenheiten, für deren Entscheidung er zuständig ist, berät und entscheidet (Einwohnerantrag in Landkreisen).
(2)
Der Einwohnerantrag in Landkreisen ist schriftlich an den Landkreis zu richten. Die Zulässigkeit des Einwohnerantrags in Landkreisen setzt voraus, dass er von mindestens einem vom Hundert der nach § 2 Abs. 2 stimmberechtigten Einwohner, höchstens aber von 1.000 der stimmberechtigten Einwohner des Landkreises unterzeichnet sein muss.
(3)
Die §§ 7 und 8 gelten mit der Maßgabe, dass
1.
antrags- und unterzeichnungsberechtigt ist, wer in dem Landkreis wohnt,
2.
die Berechnung der erforderlichen Unterschriften sich nach der Zahl der in dem Landkreis wohnenden Einwohner richtet.