Jurafuchs

§ 13

ThürEBBG
Bekanntmachung des Bürgerbegehrens und der Sammlungsfrist
Bürgerbegehren
Stand 2016-10-07
(1)
Die Gemeindeverwaltung macht den zulässigen Antrag des Bürgerbegehrens mit dem vollständigen Wortlaut rechtzeitig vor Beginn der Sammlungsfrist ortsüblich bekannt und setzt den Beginn der Sammlungsfrist im Einvernehmen mit der Vertrauensperson fest.
(2)
Die Sammlungsfrist beträgt vier Monate. Sie beginnt spätestens acht Wochen nach der Bekanntmachung.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →