Jurafuchs

§ 20

ThürEBBG
Abstimmung
Bürgerentscheid
Stand 2016-10-07
(1)
Die Gemeinde stellt für jeden Stimmbezirk ein Verzeichnis der Stimmberechtigten (Bürgerverzeichnis) auf, das in der Zeit vom 20. bis 16. Tag vor der Abstimmung öffentlich ausgelegt wird. Spätestens am 22. Tag vor der Abstimmung benachrichtigt die Gemeinde durch schriftliche Mitteilung jede im Bürgerverzeichnis eingetragene Person über die Eintragung. Die Benachrichtigung ist mit einem Antragsvordruck zur Erteilung eines Abstimmungsscheins zu verbinden. Im Übrigen gilt § 12 Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) entsprechend.
(2)
Die im Wege des Bürgerentscheids gestellte und auf das Bürgerbegehren und gegebenenfalls den Alternativvorschlag bezogene jeweilige Abstimmungsfrage ist vom Antragsteller so zu formulieren, dass sie eindeutig mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann.
(3)
Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Die Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids ist Aufgabe der Abstimmungsorgane. Der Bürgermeister oder ein von ihm benannter Vertreter leitet Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids. Das Abstimmungsergebnis des Bürgerentscheids wird vom Abstimmungsausschuss festgestellt.
(4)
Die Stimmberechtigten kennzeichnen durch ein Kreuz oder auf andere Weise auf dem Stimmzettel, ob sie die vorgelegte Frage mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten wollen. Bei verbundenen Bürgerentscheiden hat jeder Stimmberechtigte für jeden Entscheid eine Stimme. Finden mehrere Bürgerentscheide an einem Tag statt (verbundene Bürgerentscheide), werden gesonderte Stimmzettel verwendet. Eine Stimme ist außer in den in § 21 Nr. 5 genannten Fällen auch ungültig, wenn die Abstimmungsfrage bei einem Bürgerentscheid, bei dem auch ein Alternativvorschlag des Gemeinderats zur Abstimmung steht, in beiden Fällen mit einem „Ja“ beantwortet wird.

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