Jurafuchs

§ 14

ThürEBBG
Unterstützung und Zustandekommen des Bürgerbegehrens
Bürgerbegehren
Stand 2016-10-07
(1)
Die Unterschriftsleistung zugunsten des Bürgerbegehrens erfolgt innerhalb von vier Monaten durch Eintragung in Unterschriftslisten.
(2)
Ein Bürgerbegehren ist zu Stande gekommen, wenn mindestens sieben vom Hundert der stimmberechtigten Bürger, höchstens aber 7.000 der stimmberechtigten Bürger, unterschrieben haben.
(3)
Ein Bürgerbegehren zur Abwahl des Bürgermeisters (§ 11 Abs. 2) ist zustande gekommen, wenn mindestens 35 vom Hundert der stimmberechtigten Bürger unterschrieben haben. Ein Bürgerbegehren und ein nachfolgender Bürgerentscheid zur Abwahl des Bürgermeisters richten sich im Übrigen nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Für den Bürgerentscheid zur Abwahl des Bürgermeisters gilt das in § 28 Abs. 6 ThürKO festgeschriebene Quorum von 30 vom Hundert.
(4)
Nach Bestätigung der Stimmberechtigung legt der Bürgermeister dem Gemeinderat das Bürgerbegehren unverzüglich zur Entscheidung über das Zustandekommen des Bürgerbegehrens vor. Der Gemeinderat entscheidet hierüber innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Unterschriftslisten mit dem vom Bürgermeister ermittelten Ergebnis. Der Gemeinderat ist dabei an die Beurteilung der Gültigkeit der Eintragungen nicht gebunden.
(5)
Die Entscheidung des Gemeinderats nach Absatz 4 ist der Vertrauensperson unverzüglich zuzustellen.
(6)
Gegen die Entscheidung des Gemeinderats, dass das Bürgerbegehren nicht zu Stande gekommen ist, kann die Vertrauensperson binnen eines Monats vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erheben. Das Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 VwGO findet nicht statt.

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