(1)
Ein Antrag ist angenommen, wenn er die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, sofern diese Mehrheit in Gemeinden mit bis zu 10.000 Bürgern 20 vom Hundert, 50.000 Bürgern 15 vom Hundert und über 50.000 Bürger zehn vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit von Ja- und Nein-Stimmen gilt der Antrag als abgelehnt. Bei einem Bürgerentscheid, bei dem auch ein Alternativvorschlag zur Abstimmung steht, ist der jeweilige Antrag angenommen, wenn er die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt und wenn diese Mehrheit mindestens dem nach Satz 1 anzuwendenden Quorum entspricht. Stehen an einem Abstimmungstermin mehrere Bürgerentscheide zur Abstimmung, bei denen die Stichfrage nach § 18 Abs. 7 zur Anwendung kommt, sind für die Erreichung des nach § 23 Abs. 1 notwendigen Quorums die jeweiligen Ja-Stimmen für die gemeinsam zur Abstimmung stehenden und mit der Stichfrage verbundenen Bürgerentscheide zusammenzuzählen.
(2)
Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses.
(3)
Zum gleichen Sachverhalt darf bis zum Ablauf von zwei Jahren nach einem erfolgreichen Bürgerentscheid kein inhaltlich abweichender Gemeinderatsbeschluss gefasst sowie kein neues Bürgerbegehren und kein neuer Bürgerentscheid durchgeführt werden (Bindungswirkung). Trifft der Gemeinderat nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eine abweichende Entscheidung zum Ergebnis des Bürgerentscheids, ist gegen die Entscheidung des Gemeinderats jederzeit ein Bürgerbegehren zulässig. Ein solches Bürgerbegehren ist abweichend von § 14 Abs. 2 zustande gekommen, wenn dreieinhalb vom Hundert der stimmberechtigten Bürger, höchstens aber 3.500 der stimmberechtigten Bürger, unterschrieben haben. Alle Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gemeinderatsbeschlüsse innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des Satzes 1 bleiben unberührt. Ein Bürgerbegehren nach den Sätzen 3 und 4 ist auch zulässig, wenn der Gemeinderat mit seiner Entscheidung gegen die Bindungswirkung nach Satz 1 verstößt. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn seit dem Bürgerentscheid eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.