(1)Das Abstimmungsergebnis des Bürgerentscheids ist ortsüblich bekannt zu machen.(2)Ist eine Satzung im Wege des Bürgerentscheids beschlossen worden, so ist bei der Bekanntmachung der Satzung auf diese Tatsache hinzuweisen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 23 Ergebnis und Wirkungen des Bürgerentscheids§ 25 Bürgerentscheid in Ortsteilen und Ortschaften →