Jurafuchs

§ 7

ThürEBBG
Gegenstand, Voraussetzungen und Verfahren des Einwohnerantrags
Einwohnerantrag
Stand 2016-10-07
(1)
Die Einwohner können beantragen, dass der Gemeinderat über eine gemeindliche Angelegenheit, für deren Entscheidung er zuständig ist, berät und entscheidet (Einwohnerantrag).
(2)
Der Einwohnerantrag ist schriftlich an die Gemeinde zu richten. Die Zulässigkeit des Einwohnerantrags setzt voraus, dass er von mindestens einem vom Hundert der nach § 2 Abs. 2 stimmberechtigten Einwohner, höchstens aber von 300 der stimmberechtigten Einwohner der Gemeinde unterzeichnet sein muss.
(3)
Über die Zulässigkeit des Einwohnerantrags entscheidet der Gemeinderat. Die Zulässigkeit des Einwohnerantrags ist festzustellen, wenn er die Voraussetzungen der §§ 1, 6 und 7 Abs. 1 und 2 erfüllt.
(4)
Die Entscheidung des Gemeinderats ist der Vertrauensperson des Einwohnerantrags zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Gemeinderats kann die Vertrauensperson binnen eines Monats Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Das Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) findet nicht statt.

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