Die Rechtsaufsichtsbehörde der Landkreise und kreisfreien Städte berät als zentrale Stelle die nach § 2 Abs. 2 stimmberechtigten Einwohner der Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte kostenfrei über die formalen Voraussetzungen eines geplanten Einwohnerantrags und die nach § 2 Abs. 1 stimmberechtigten Bürger der Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte kostenfrei über die formalen Voraussetzungen eines geplanten Bürgerbegehrens, wenn dies schriftlich beantragt wird.
§ 4
ThürEBBGBeratungspflicht
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2016-10-07