Jurafuchs

§ 4

ThürEBBG
Beratungspflicht
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2016-10-07
Die Rechtsaufsichtsbehörde der Landkreise und kreisfreien Städte berät als zentrale Stelle die nach § 2 Abs. 2 stimmberechtigten Einwohner der Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte kostenfrei über die formalen Voraussetzungen eines geplanten Einwohnerantrags und die nach § 2 Abs. 1 stimmberechtigten Bürger der Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte kostenfrei über die formalen Voraussetzungen eines geplanten Bürgerbegehrens, wenn dies schriftlich beantragt wird.

Meine Notizen

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